Erstattung von Vollnarkosen beim Zahnarzt

Vollnarkosen bei zahnärztlichen Behandlungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur in bestimmten Fällen erstattet!

Die gesetzliche Krankenkasse erstattet eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist bzw. wenn eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.

Bei folgenden Personenkreisen wird die Notwendigkeit anerkannt:

  • Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshal unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können.
  • Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen.
  • Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen.

Gelten für Sie oben genannte Punkte, sollte eine mögliche Erstattung im Vorfeld der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden. Unsere Erfahrung zeigt leider, dass dies in vielen Fällen aussichtslos ist.

Wann die gesetzliche Krankenkasse nicht erstattet

Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Für solche „Wunschnarkosen“ kommt die gesetzliche Krankenkasse nicht auf, da keine „medizinische Notwendigkeit“ besteht.

Bei zahnärztlichen Behandlungen für gesetzliche Krankenkassen gelten in der Regel alle Vollnarkosen als „Wunschnarkosen“, weil bei diesen Behandlungen theoretisch auch eine örtliche Betäubung ausreichen würde!

Dies schließt auch Leistungen in Zusammenhang mit Implantaten ein. Implantate werden grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Folglich wird auch die Vollnarkose bei Implantatbehandlungen nicht erstattet.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.